

Genehmigungsverzicht
Genehmigungsverzicht heißt, dass der von d. Ärzt*in verordnete Rehasport bzw. Funktionstraining über das Muster M56 nicht mehr im Vorfeld durch den Kostenträger genehmigt werden muss, damit sie abrechnungsfähig ist.
Was bedeutet es für den Rehasportanbieter?
Check!
Leistungsumfang/ Leistungszeitraum:
Der Leistungsumfang, d.h. Anzahl der Übungseinheiten ist auf der Verordnung geregelt.
Hinsichtlich des Leistungszeitraumes gibt es unterschiedliche Regelungen- bzw. Nichtregelungen.
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Die AOK NO Versicherten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung beginnen.
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Z.b. bei der Knappschaft Regionaldirektion Nord gibt es keine Regelung dazu.
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Bei vielen BBKs gibt es die Regelung, innerhalb von 3 Monaten zu starten
Allgemein gilt, der vorgegebenen Zeitraum läuft ab dem Datum der ersten Rehasportstunde runter.
Teilweise bestehen Ergänzungsvereinbarungen mit den Kostenträgern- siehe unten...
Ansonsten checken Sie alle Angaben wie gehabt:
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ist es ein aktuell gültiger Verordnungsvordruck? Diesen erkennt man u.a. an dem Ankreuzfeld: "erhöhter Teilhabebedarf..." auf der ersten Seite...
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passt die Erstdiagnose auf der Verordnung zu dem Gruppenprofil? Zur Erinnerung: onkologische Diagnosen sind auch in der Orthopädie verortet...
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wieviel Einheiten bzw. welcher Zeitraum ist verordnet?
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ist der Ärzt*innenstempel/ Unterschrift/ Datum vorhanden?
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wenn es sich um eine Folgeverordnung handelt, ist dies angekreuzt und eine Begründung dafür aufgeführt?
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für Schwerstbehindertengruppen: ist der erhöhte Teilhabebedarf angekreuzt?
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Für Herzgruppen bzw. Herzinsuffizienzgruppen: sind diese ordnungsgemäß auf der Rückseite angekreuzt?
Was bedeutet es für d. Patient*in?
Wenn keine Genehmigungspflicht besteht, könnten die Versicherten unmittelbar mit ihrer Verordnung in einer Rehasportgruppe starten!
Ergänzungsvereinbarungen
Einige Kostenträgern haben den Genehmigungsverzicht für Rehasport und Funktionstraining
konkret in einer Ergänzungsvereinbarung geregelt: